Gründungssatzung „The Last Spartans“

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

Der Name des Vereins lautet: The Last Spartans.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz e.V..

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Airsoftsports und die Vermittlung von Fach- und sachgerechtem Umgang mit Airsoftwaffen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die gemeinsame Teilnahme an Spieltagen auf zugelassenen Spielgeländen. Sowie das Ausrichten gemeinsamer Veranstaltung.

  • 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Für Personen, die dem Verein beitreten wollen, gilt eine Probezeit von 1,5 Monaten sowie die Teilnahme an mindestens 2 Veranstaltungen.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitglieds,
  2. b) durch freiwilligen Austritt,
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
    Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen von der Mitgliederliste gestrichen werden,
    wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. d) durch Ausschluss aus dem Verein.
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. e) bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  • 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

  • 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 5 Personen
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
e) einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt mündlich oder schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 3/5 Mehrheit.

  • 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

  • 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht zwangsläufig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  • 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
    b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe einer nicht zwangsläufigen Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine etwaige Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  • 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit 2/3 Mehrheit einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Art der Abstimmung ist öffentlich. Die Abstimmung muss schriftlich und oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von
vier Fünfteln erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes: Sie sind grundsätzlich geheim und schriftlich durchzuführen. Die Wahlen können öffentlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die nicht Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

  • 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern betreffen, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

  • 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

  • 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
    ENTWEDER
    an (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    ODER
    an (eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft) zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z.B.: die Förderung von Jugend- und Altenhilfe).
  • 16 Beiträge 2020
  1. 20 Euro pro Quartal
  2. Den Mitgliedern ist freigestellt, wie der Vereinsbeitrag gezahlt wird. Zahlungsmöglichkeiten: Barzahlung, PayPal oder Dauerauftrag mit Einzugsermächtigung.